Es ist besonders ärgerlich, wenn sich ein Flug um mehrere Stunden verspätet und so geschäftliche Termine oder der Erholungswert im Urlaub gefährdet sind. Auch wenn Sie außer dem Zeitverlust keinen Schaden zu beklagen haben, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft.
Wann besteht der Anspruch?
Überschreitet die Verspätung am Ankunftsort 180 Minuten, haben Sie gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch zwischen 250,00 € und 600,00 €. Dasselbe gilt übrigens auch für Flugannullierungen.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich dabei nach der Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen. Folgende Tabelle gibt Aufschluss über die konkreten Werte:
Flugstrecke Höhe des Ausgleichsanspruchs
0 – 1.500 Kilometer 250,00 €
1.500 – 3.500 Kilometer 400,00 €
über 3.500 Kilometer 600,00 €
Die Flugstrecke Ihres Fluges können Sie ganz einfach im Internet ausrechnen, indem Sie Start- und Zielflughafen eingeben.
Beispiel: Fliegen Sie von Berlin nach Antalya beträgt die Luftlinie 2.199,32 Kilometer, so dass Sie einen Ausgleichsanspruch i.H. von 400,00 € hätten.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Als Wirtschaftsunternehmen sind die Fluggesellschaften selbstverständlich darauf ausgerichtet, Gewinn zu machen und weigern sich dementsprechend häufig, sofort die Ausgleichsbeträge zu zahlen. Tatsächlich gibt es einige Gründe, die den Ausgleichsanspruch ausschließen.
Streikt etwa die Belegschaft des Luftfahrtunternehmens oder der Flugsicherung ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Ist allerdings ein technischer Defekt ursächlich, schließt dieser den Ausgleichsanspruch in der Regel nicht aus. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich anerkannt, dass die Fluggesellschaften Ihre Flugzeuge so warten müssen, dass technische Defekte eigentlich nicht vorkommen dürften mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch nicht untergeht. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn der technische Defekt aufgrund eines Sabotageakts oder Terroranschlags entstanden ist.
Außerdem berufen sich die Fluggesellschaften häufig auf schlechte Wetterverhältnisse, die die Verspätung bzw. die Annullierung verursacht hätten. Dass der Ausgleichsanspruch dann ausgeschlossen ist, versteht sich aus Gründen der Flugsicherheit, da die Fluggesellschaften ansonsten angehalten wären, auch bei schlechtem Wetter zu starten, um sich einem etwaigen Zahlungsrisiko zu entziehen.
Haben Sie jedoch Zweifel daran, dass die Wetterbedingungen für die Verspätung oder Annullierung ausschlaggebend waren, können Sie sich beispielsweise darüber informieren, ob zu dem gleichen Zeitpunkt andere Flugzeuge vom Startflughafen abgehoben sind bzw. ob andere Flugzeuge am Zielflughafen gelandet sind. Darauf sollten Sie dann gegenüber der Fluggesellschaft Bezug nehmen und die Zahlung der Ausgleichsleistung einfordern.
Wie mache ich den Anspruch bei der Fluggesellschaft geltend?
Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu den auf dieser Internetseite genannten Konditionen. Sie können die Fluggesellschaft jedoch auch selbst anschreiben und um die Zahlung einer Ausgleichsleistung bitten.
Dabei wirkt es am eindruckvollsten, der Fluggesellschaft ein Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen, in welchem Sie Ihren Anspruch begründen und die Zahlung der Ausgleichsleistung einfordern.
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