Flug verpasst

Auch wenn Sie einen Anschlussflug verpasst haben, entsteht ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft

Haben Sie mehrere Flüge durch einen Buchungsvorgang und nur eine Buchungsnummer gebucht, und Sie den Anschlussflug trotz “minimum connection time” des Zubringerfluges verpasst, besitzen Sie ähnliche Ansprüche wie bei einer Flugverspätung.

Sie können geltend machen: Entschädigungsanspruch bis zu 600.- Euro, Versorgungsleistungen wie Essen und Getränke, Telefonate und notwendige Hotelübernachtung, darüber hinaus jedoch auch eine Ersatzbeförderung bzw. eine Ticketkostenrückerstattung, falls Sie die Ersatzbeförderung nicht annehmen. Die Voraussetzung hierfür ist ebenfalls, dass  Ihr Abflughafen innerhalb der EU lag oder Sie mit einer europäischen Fluglinie aus einem Drittstaat in die EU geflogen sind und die von Ihnen gebuchten Flüge tatsächlich stattfanden.

Haben Sie einfach nur den Flug verpasst, löst dies gegenüber der Fluglinie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung aus. Fluggäste haben aber einen Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus Vorauszahlungen an die Fluggesellschaften. Diese können vor allem bei „Billigfliegern“ den überwiegenden Teil des Flugpreises ausmachen.

Ihre Ansprüche:

Bei Wartezeiten über 3 Stunden auf den Anschlussflug:
• 250,- Euro für einen verpassten Kurzstreckenflug
• 400,- Euro für einen verpassten Mittelstreckenflug
• 600,- Euro für einen verpassten Langstreckenflug

Bei Flügen, die aus eigenem Verschulden verpasst wurden:
Erstattung der Flugnebenkosten

Sichern Sie sich Ihre Ansprüche. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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