Wann muss Ihnen City Jet keine Ausgleichszahlung zahlen?

Eine Ausnahme bei der Fluggastrechteverordnung sind sogenannte „außergewöhnliche Umstände“. Darunter versteht man extreme Wetterbedingungen wie beispielsweise Schneefall, Sturm, Hagel und mehr. Streiks hingegen gehörten nicht unbedingt zu diesen außergewöhnlichen Umständen. In diesen Fällen kann die Airline zu Entschädigungen oder Erstattungen verpflichtet sein, wie ein Urteil des EuGH vom 17.04.2018 zeigt.

Was Sie bei einer Verspätung Ihres Fluges tun können.

Erkundigen Sie sich bei der Fluggesellschaft nach dem Verspätungsgrund und lassen Sie sich den Grund schriftlich bestätigen. Sammeln Sie Beweise wie Fotos, Tickets, Rechnungen, etc. und heben Sie diese gut auf. Andere Passagiere haben das gleiche Problem mit der Fluggesellschaft? Tauschen Sie Kontaktdaten mit ihnen aus.

Sichern Sie sich Ihre Ansprüche.

Wie sehen Ihre Rechte jetzt aus?

Ihr Flug mit City Jet ist überfällig oder wurde storniert? Hat Ihr Flug ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen eine Entschädigung von City Jet zu. Die Höhe Ihrer Ausgleichzahlung liegt zwischen 250 und 600 Euro. Ab zwei Stunden Verspätung haben Sie ein Recht auf Betreuungsleistungen. Das sind im geringsten Fall Getränke, die Ihre Airline für die Fluggäste bereithalten muss. Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von City Jet haben Sie auch bei Flugausfall oder wenn Sie den Anschlussflug verpassen.

Wo steht das?

Die Rechte bei einer Verspätung definiert die Europäische – Fluggastrechteverordnung 261/2004. Sie regelt, wie viel Geld Ihnen zusteht bis zur kompletten Erstattung. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie innerhalb der EU unterwegs waren. Das heißt, das Flugzeug ist in einem EU Land gestartet oder gelandet. Maßgebend ist immer die Verspätung bei der Ankunft am Ziel. Liegt allerdings ein außergewöhnlicher Umstand vor muss die Airline keine Entschädigung zahlen.

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Wichtig ist: Warum fällt ein Flug aus?

Flüge können aus den zahlreichen Gründen ausfallen, denn schließlich basiert jeder Flug auf einem Geflecht aus unzähligen Vorgängen. Dementsprechend kann es im Alltag auch bei City Jet zu diversen Problemen kommen, die zu einer Verspätung oder im schlimmsten Fall zu einem Flugausfall führen. Um die Rechte der Passagiere in solchen Fällen zu stärken, einigten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2004 auf die sogenannte EU­ – Fluggastrechteverordnung. Diese umfasst ein umfangreiches Regelwerk, in dem Fluggesellschaften zahlreiche Pflichten auferlegt werden. Auch die Frage, wann die Airline Fluggästen Erstattungen und Entschädigungen zahlen muss wird auf Grundlage dieser Verordnung geregelt.

Der Flug fällt wegen eines technischen Defekts aus.

Wie verhält es sich aber bei technischen Defekten, die zu einem Flugausfall führen? Generell ist ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen befreit. Auch wenn die Airline alle gesetzlichen Wartungsintervalle am betreffenden Flugzeug eingehalten hat. Dies trifft ebenfalls zu, wenn eine Fremdfirma und nicht die Fluggesellschaft selbst am Flugzeug arbeitet, wie beispielsweise beim Betanken oder Beladen. Ein technischer Defekt gilt also als Verschulden der Airline und schließt somit keinesfalls eine Erstattung aus. Die Reaktion auf Ihre Forderung ist bei vielen Airlines zunächst ablehnend.

Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!

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